Vermietung von Gegenständen / Dienstleistungen / Verkauf
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nachfolgend AGB genannt - sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Loges Events, Roland Loges, Weseler Straße 5d, 46514 Schermbeck - nachfolgend Loges Events genannt - und dessen Vertragspartnern - nachfolgend Kunde genannt - geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Loges Events zum Gegenstand haben. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
Angebot und Vertragsabschluß
Die Angebote von Loges Events sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für den Kunden bei Abgabe einer Auftragserteilung bindend. Loges Events steht die Entscheidung über eine Auftragsannahme frei und sendet eine Auftragsbestätigung.
§ 1 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände ab Lager Loges Events ( Mietbeginn ) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände Lager Loges Events ( Mietende ) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Loges Events oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 2 Vergütung
Sofern nicht anders veranschlagt, gilt der bei Vertragsabschluss im Angebot oder Preisliste von Loges Events enthaltener Mietpreis als vereinbart. Sind in Verträgen zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal und dessen Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Alle vereinbarten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
§ 3 Transport
Soweit nicht anders vereinbart, schuldet Loges Events nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt Loges Events den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Loges Events und dem Kunden, kann Loges Events den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadenersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2. Lässt Loges Events den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig dem Dritten für etwaige Schadenersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck eine Abtretung von Loges Events gegen den Dritten zustehenden Ansprüche im Umfang verlangen, in dem Loges Events dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
§ 4 Lieferung Verkauf
Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt Loges Events Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Loges Events darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils, wenn gefordert, gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, wird Loges Events die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen. Liefertermine und Lieferfristen müssen von Loges Events ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von Loges Events verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall, oder wenn Umstände bei den Lieferanten von Loges Events eintreten, die zu Verzögerungen der Leistung führen und die Ware von Loges Events nicht beschafft werden kann, ist Loges Events berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat Loges Events sich dazu zu erklären, ob Loges Events von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist. Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er Loges Events eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch Loges Events, Ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet Loges Events darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfach Erfüllungsgehilfen oder durch Fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Loges Events, Ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten verursacht worden sind.
§ 5 Stornierung durch den Kunden
Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen( Stornierung ).
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet:
40% der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 30 Kalender-Tage vor Vertragsbeginn storniert wird,
60%e der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 10 Kalender-Tage vor Vertragsbeginn storniert wird,
70% der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 7 Kalender-Tage vor Vertragsbeginn storniert wird,
90% der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 3 Kalender-Tage vor Vertragsbeginn storniert wird,
100% der gesamten Vergütung gemäß §2, wenn am Tage des Vertragsbeginns storniert wird,
als Schadenersatz an Loges Events zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Loges Events maßgeblich.
Durch die Beschlussfassung der Bundesregierung bzw. jeweiligen Landesregierung zur aktuellen Corona-Krise und den daraus resultierenden Corona-Verordnungen, sind Veranstaltungen privater sowie öffentlicher Natur mit Personenkontakt bis auf Weiteres untersagt. Sollte ein bestehender Auftrag in den Zeitraum der Beschränkungen fallen, ist es Loges Events leider nicht möglich diesen abzuarbeiten. Deshalb bietet Loges Events eine kostenfreie Sonderstornierungsregelung an.
Wir bitten um Verständnis.
§ 6 Zahlung
Sofern nicht anders vereinbart, ist die Miete ohne Abzüge bzw. Skonto zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Loges Events ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Wird der Kunde bereits im Kundenstamm geführt, kann dem nach eine Rechnungszahlung per Überweisung vereinbart werden. Für die Pünktlichkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei Loges Events maßgeblich. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des §14BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8,12% über dem Basiszinssatz. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 4,12% über dem Basissatz zu verzinsen. Der Geltungsbereich eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Vergütungen dürfen nur dann zurückgehalten werden, wenn der Kunde mit einer unbestrittenen und/oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung schriftlich widerspricht.
§ 7 Gebrauchsüberlassung und Mängel
Bei einigen von Loges Events vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern. Loges Events wird die Mietgegenstände im Lager werktags ( Montag bis Freitag ) zwischen 10.00-17.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit Loges Events unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform. Sind die Mietgegenstände zum Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach unverzüglicher und rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat. Loges Events kann das Verlangen zur Nachbesserung nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Loges Events kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 543 Abs..2 Nr.1, Abs. 3BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von Loges Events erfolglos geblieben ist, oder Loges Events die Nachbesserung mangels Kostenübernahme abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel Loges Events zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter §6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde gegenüber Loges Events zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von Loges Events empfohlenen und angebotenen Fachpersonals, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich waren. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Loges Events erfolgt, hat der Mieter gegenüber Loges Events zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen vorzuweisen. Loges Events haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 8 Schadensersatz
Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung durch Loges Events, Ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch gemäß § 536 ABS, 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typisch, vorhersehbare Schäden, haftet Loges Events darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässig oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Loges Events, Ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von Loges Events. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körper so der der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).
§ 9 Verpflichtung zum Haftungsausschluss von Loges Events
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.), auch für deliktische Ansprüche zugunsten von Loges Events zu vereinbaren. Soweit Loges Events infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Loges Events von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 10 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von Loges Events gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs -und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Loges Events angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde ein zu stehen.
§ 11 Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Vereinbaren Loges Events und der Kunde, dass Loges Events die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Loges Events die Kosten der Versicherung zu erstatten.
§ 12 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Loges Events unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre von Loges Events zuzuordnen sind.
§ 13 Kündigung von Mietverträgen
Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. Zugunsten von Loges Events liegt ein Grund insbesondere vor, wenn
a. sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren, oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b. der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c. der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Zahlungstermine + zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.
§ 14 Rückgabe der Mietgegenstände
Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberen sowie einwandfreien Zustand im Lager von Loges Events während dem in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der Vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von Loges Events abgeschlossen. Loges Events behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine einfache nicht kritisierte Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des einwandtfreien Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde gegenüber Loges Events hiervon unverzüglich schriftlich übergangsweise fernmündlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden, über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorhanden. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderen Kleinteilzubehör hat der Kunde Loges Events den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass Loges Events kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 15 Langfristig vermietete Gegenstände
Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und- soweit erforderlich- auch die Instandsetzung der Mietgegenstände. Der Kunde ist verpflichtet, alle vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Loges Events erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohnedie in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Loges Events ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 16 Preise / Zuschläge Verkauf
Preise von Loges Events verstehen sich, soweit nicht anders angegeben in Euro. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten. Es kommen die am Tag der Order gültigen Preise zur Abrechnung. Bei einer Order unter einem Wert von Euro 30,00 erhebt der Lieferer eine Bearbeitungsgebühr von Euro 10,00; bei einer Nettoorder von Euro 30,01 bis Euro 50,00 wird ein Mindermengenzuschlag von Euro 5,00 berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Schermbeck (Erfüllungsort). Kosten für Transport und Transportversicherung/Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Für Transportversicherung/Spesen berechnet der Lieferer 1% des Bruttowarenwertes, mindestens jedoch Euro 0,75, höchstens Euro 9,00 ( Änderungen vorbehalten ). Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (Endkunde). Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. (Gewerbekunden/Händler-Preise)
§ 17 Gefahrübergang Verkauf
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr desVerlustes und/oder der Beschädigung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
§ 18 Eigentumsvorbehalt Verkauf
Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB behält sich Loges Events das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des §14BGB behält sich Loges Events das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, Loges Events von einem Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde Loges Events unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Loges Events ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
§ 19 Gewährleistung Verkauf
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßnahme, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von Loges Events. §444 (Haftungsausschluss) bleibt unberührt. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet Loges Events für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßnahme Gewähr: Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von Loges Events die Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung( Poststempel ). Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei Unternehmen im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
§ 20 Form / Schlussbestimmungen
§ 20.1 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewährt.
§ 20.2 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrags nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Angestrebten am nächsten kommt. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Loges Events und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort ist der Sitz von Loges Events. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von Loges Events ausschließlicher Gerichtsstand.
Schermbeck, 11 / 2022